Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmenden am Sonntag / Gleichbehandlung von Betrieben für Reisende an Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe, Bus- und Tramstationen etc.)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A. AG , Beschwerdeführerin
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
E. 4 Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'425.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. September 2024 (810 23 288) Übriges Verwaltungsrecht Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmenden am Sonntag / Gleichbehandlung von Betrieben für Reisende an Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe, Bus- und Tramstationen etc.) Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren Beteiligte
1. A. AG , Beschwerdeführerin
2. B. GmbH , Beschwerdeführerin beide vertreten durch Martina de Roche, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmenden am Sonntag (RRB Nr. 1503 vom 7. November 2023) A. Die B. GmbH betreibt als Franchisenehmerin der A. AG seit dem 28. Oktober 2021 einen A. -Shop an der C. -gasse in Bottmingen. Bereits im Vorfeld der Geschäftseröffnung war die A. AG an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) gelangt und hatte um eine rechtliche Einschätzung ersucht, ob die Betreiberin des A. -Shops ihre Arbeitnehmenden am Sonntag ohne behördliche Bewilligung beschäftigen dürfe. Am 18. Februar 2022 führte das KIGA am Standort des A. -Shops einen Augenschein in Anwesenheit von Vertretern der A. AG und der B. GmbH durch. Am 14. März 2022 teilte das KIGA der A. AG mit, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am fraglichen Standort an Sonntagen ohne Bewilligung nicht möglich sei. B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 ersuchten die B. GmbH und die A. AG, beide nachfolgend vertreten durch Martina de Roche, Advokatin, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden im A. -Shop am Standort "Bottmingen Schloss". Sie machten zusammengefasst geltend, beim fraglichen Shop handle es sich um einen Betrieb für Reisende an einem Terminal des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 26 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 10. Mai 2000. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 stellte das KIGA fest, dass der A. -Shop an der C. -gasse in Bottmingen kein Betrieb für Reisende an einem Terminal des öffentlichen Verkehrs sei (Ziff. 1). Die Verrichtung von Sonntagsarbeit durch Arbeitnehmende ohne eine entsprechende Bewilligung sei verboten (Ziff. 2). D. Gegen die Verfügung des KIGA vom 20. Februar 2023 erhoben die A. AG und die B. GmbH mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher diese mit Entscheid vom 7. November 2023 abwies. E. Am 20. November 2023 erhoben die A. AG und die B. GmbH gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 7. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerinnen stellen das Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der A. -Shop an der C. -gasse in Bottmingen ein Betrieb für Reisende an einem Terminal des öffentlichen Verkehrs sei und die Verrichtung von Sonntagsarbeit durch Arbeitnehmende ohne eine entsprechende Bewilligung damit zulässig sei. Am 22. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebegründung ein. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen Auswertungen der Baselland Transport AG (BLT) über die Ein- und Aussteigenden der Linien 10, 17, 47, 60 und der "Waldenburgerbahn" für das Jahr 2023 ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2024 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Replik der Beschwerdeführerinnen vom 12. April 2024 und Duplik der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 wurde an den gestellten Begehren festgehalten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO) und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das KIGA zu Recht feststellte, dass der A. -Shop an der C. -gasse in Bottmingen kein Betrieb für Reisende an einem Terminal des öffentlichen Verkehrs sei und die Verrichtung von Sonntagsarbeit durch Arbeitnehmende ohne Bewilligung deshalb verboten sei. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, bedürfen aber einer Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). Abgesehen von dieser allgemeinen bewilligungspflichtigen Ausnahmeregelung können nach Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Bundesrat machte von dieser Kompetenz durch den Erlass der ArGV 2 Gebrauch. Danach darf unter anderem in Kiosken und Betrieben für Reisende das für die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten (Art. 26 Abs. 3 ArGV 2). Bei Betrieben für Reisende handelt es sich um Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (Art. 26 Abs. 4 ArGV 2). 4.3.1 Die Verordnung enthält keine Definition der "anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs" gemäss Art. 26 Abs. 4 ArGV 2. Aus der gewählten Formulierung ("andere") kann geschlossen werden, dass es sich auch bei den in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Bahnhöfen und Flughäfen um Terminals des öffentlichen Verkehrs handelt. Laut der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ergänzt der Begriff Terminal des öffentlichen Verkehrs jenen des Bahnhofs, des Flughafens oder auch etwa jenen eines Hafens mit starkem Publikumsverkehr. Er umfasst grosse Anfangs- und Endstationen mit starkem Publikumsaufkommen, aber auch eigentliche Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs, sofern diese – wie dies etwa bei reinen Bus- und/oder Tramstationen der Fall ist –nicht durch die anderen Begriffe abgedeckt sind (Wegleitung, Art. 26 ArGV 2, 226 - 2, Stand: November 2017 [www.seco.admin.ch]). Der Begriff "Terminal" ist im Kontext von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 mithin nicht im technischen Sinn eines Empfangsgebäudes bzw. eines Baus für Reisende und Passagiere zur Abfertigung (Zoll, Gepäck, Kartenverkauf) im Reiseverkehr zu verstehen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Terminal). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der französischen Fassung der Bestimmung, welche anstelle von "Terminals" treffender von "grands centres de transports publics" spricht. 4.3.2 Die Sonderregelung von Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 bezweckt, die spezifischen Grundbedürfnisse von Reisenden an Orten zu bedienen, an denen auch ausserhalb des gesetzlichen Arbeitszeitrahmens eine durch die Reisetätigkeit begründete Nachfrage des Publikums besteht. Entsprechend bedarf es in sachlicher bzw. örtlicher Hinsicht eines Zusammenhangs zwischen dem Standort des betreffenden Betriebs und einer Anlage des öffentlichen Verkehrs mit auch sonntags auftretenden hohen Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2017.00189] vom 23. August 2017 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2019.00042] vom 5. Februar 2020 E. 2.2 f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2023 [603 2023 103] E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.256/2001 vom 22. März 2002 E. 3). Die in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 fallenden Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe, Bus- und Tramstationen etc.) sind mithin – im Sinne eines qualifizierenden Merkmals – dadurch gekennzeichnet, dass sie auch an Sonntagen ein starkes Publikumsaufkommen aufweisen. 4.3.3 Nebst der beschriebenen Standortgebundenheit müssen Betriebe für Reisende gewisse betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. Das Warenangebot hat einem Grundbedarf der Reisenden zu entsprechen (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr) und darf kein Vollsortiment umfassen. Die Waren müssen in handlichen Volumen oder Quanten verkauft werden und der Kaufvorgang muss einfach und sofort abgewickelt werden können (Kauf "en passant"; Wegleitung, Art. 26 ArGV 2, 226 - 2). 5.1 Der A. -Shop der Beschwerdeführerin 2 befindet sich im ehemaligen Postgebäude an der C. -gasse in Bottmingen (Parzelle Nr. X, Grundbuch Bottmingen). Er liegt in unmittelbarer Nähe zur Haltestelle "Bottmingen Schloss", welche sowohl von Bus- als auch Tramlinien bedient wird. Die Haltestelle umfasst einen Bushof (Parzelle Nr. 3388) mit mehreren Halte-kanten und einer Wendemöglichkeit für die Busse ("Schlaufe"). In der Mitte der Buswende-schlaufe befindet sich ein Velounterstand. Ausserdem stehen für die Passagiere zwei Warte-häuschen zur Verfügung. Angrenzend an den Bushof liegen die Perrons der Tramhaltestelle (Parzelle Nr. 446). Der Shop der Beschwerdeführerin 2 liegt rund 5 bis 30 m zu den Haltekan-ten der Buslinien und den Tramperrons entfernt (vgl. https://geoview.bl.ch). Er weist damit unbestrittenermassen einen hinreichenden örtlichen Bezug zur Haltestelle "Bottmingen Schloss" auf. 5.2 Gemäss den Fahrplänen der BLT und der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) verkehren an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" unter der Woche die Tramlinien 10 und 17 sowie die Buslinien 34, 47, 59 und 60. An Sonntagen wird die Haltestelle von drei der vier Buslinien (Buslinien 34, 47, 60) und einer der zwei Tramlinien (Tramlinie 10) bedient. Sie bildet für die Buslinien 34, 47 und 59 eine Anfangs- und Endstation und für die anderen Linien eine Durchgangs-station. 6.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Begriff "Terminal des öffentlichen Verkehrs" ergänze jenen des Bahnhofs, des Flughafens oder des Hafens mit starkem Publikumsaufkommen. Er umfasse grosse Anfangs- und Endstationen sowie eigentliche Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs, welche ähnlich grosse Passantenströme generieren müssten, wie dies auch an Bahnhöfen, Flughäfen oder Häfen vorausgesetzt werde. An der Haltestelle "Bottmingen Schloss" würden zu den Hauptverkehrszeiten morgens und abends mehr Verbindungen geführt als am Rest des Tages. Zudem falle an den Sonntagen bei allen betrachteten Tram- und Buslinien die Aufstockung der Verbindungen zu den Hauptverkehrszeiten weg und es würden auch verteilt über den Tag weniger Verbindungen geführt. Die Nichtbedienung durch die Buslinie 59 und die Tramlinie 17 sowie die ausgedünnten Fahrpläne an Sonntagen seien eindeutige Hinweise darauf, dass an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" an diesem Tag keine grossen Passantenströme generiert würden. Weiter sei davon auszugehen, dass bei den Linien 10 und 34 die grossen Passantenströme vorwiegend an den grossen Haltestellen in Basel generiert würden und die Haltestelle "Bottmingen Schloss" im Vergleich dazu lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Die Haltestelle "Bottmingen Schloss" sei zudem lediglich eine Durchgangsstation und könne nicht mit einem Bahnhof verglichen werden, an welchem direkt interregionale oder internationale Verbindungen angeboten würden. Nach dem Gesagten handle es sich bei der Haltestelle "Bottmingen Schloss" weder um eine grosse Anfangs- oder Endstation mit starkem Publikumsaufkommen, noch könne sie im Hinblick auf ihre Verkehrsfunktion an Sonntagen als eigentlicher Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs eingestuft werden. Somit stelle die Haltestelle "Bottmingen Schloss" kein Terminal des öffentlichen Verkehrs dar und beim Shop der Beschwerdeführerin 2 handle es sich nicht um einen Betrieb für Reisende gemäss Art. 26 Abs. 4 ArGV 2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den Shops an den Bahnhöfen Muttenz, Pratteln, Gelterkinden und Sissach rügten, könne ihnen nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zum A. -Shop an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" befänden sich die fraglichen Shops allesamt an Bahnhöfen und würden damit von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst, so dass die Betreiber der Shops sonntags bewilligungsfrei Mitarbeitende beschäftigen dürften. Ein Vergleich zwischen den Shops an den besagten Bahnhöfen und dem A. -Shop an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" sei somit nicht möglich, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht ersichtlich sei. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Passagierzahlen an Sonntagen auf reinen Vermutungen basierten. Soweit die Vorinstanz ausführe, die an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" verkehrenden Tram- und Buslinien generierten vor allem im Stadtkanton grosse Passantenströme, bleibe dies gänzlich unbelegt. Weiter sei festzustellen, dass auch ein reduziertes ÖV-Angebot an Sonntagen bei hoher Auslastung noch zu einem grossen Publikumsverkehr führen könne. Gemäss den zwischenzeitlich eingeholten Auswertungen der BLT habe die Haltestelle "Bottmingen Schloss" im Jahr 2023 an Sonntagen ein Fahrgastaufkommen von rund 3'500 Ein- und Aussteigenden aufgewiesen. Insbesondere die Tramlinie 10 befördere mindestens eine ähnliche Anzahl Personen an Sonntagen wie eine regionale S-Bahnlinie. Sie verkehre dreimal so oft wie eine S-Bahnlinie und befördere durchschnittlich rund die Hälfte der Passagiere einer S-Bahnlinie. Soweit den Shops an den Bahnhöfen Muttenz, Pratteln, Sissach und Gelterkinden, nicht jedoch dem Shop an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen bewilligungsfrei gestattet werde, führe dies zu einer Ungleichbehandlung, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz begründe diese Ungleichbehandlung knapp damit, dass sich die fraglichen Shops an Bahnhöfen befänden und daher von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst würden. Bahnhöfe würden somit offenbar ohne weitere Prüfung unter die genannte Bestimmung subsumiert. Eine derartige Bevorzugung von Shops an Bahnhöfen sei nicht statthaft. Wenn Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 Bahnhöfe wie etwa in Muttenz oder Pratteln erfasse, an welchen sonntags ähnlich grosse Passantenströme generiert würden wie an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" und welche in Bezug auf ihre Knotenfunktion im kantonalen ÖV-Netz weniger oder ähnlich wichtig seien wie diese Haltestelle, so habe dies umso mehr auch für Bus- und Tramstationen zu gelten, welche in punkto Verkehrsaufkommen und Relevanz gleichwertig seien. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, gemäss den inzwischen vorliegenden Fahrgastzahlen reduziere sich das Passagieraufkommen an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" bei den an Sonntagen betriebenen Linien um rund die Hälfte. Auf der Linie 10 gebe es zudem mehrere Tramstationen, welche auch an Sonntagen mehr ein- und aussteigende Fahrgäste generierten als die Haltestelle "Bottmingen Schloss". Die meisten davon lägen im Kanton Basel-Stadt, aber selbst die Haltestelle "Therwil Zentrum" mit am Sonntag nur zwei verkehrenden Linien verzeichne eine höhere Zahl von Ein- und Aussteigenden als die Haltestelle "Bottmingen Schloss". Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach die Tramlinie 10 als eigentliche S-Bahnlinie des Leimentals fungiere, was zu einem mindestens gleich hohen Fahrgastaufkommen führe wie an regionalen S-Bahnhöfen, könne nicht zur Würdigung der Lage in Bottmingen herangezogen werden. Bei der Linie 10 handle es sich um eine Tramlinie, weshalb deren Haltestellen keine Bahnhöfe seien und ein Vergleich mit den genannten Bahnhöfen hinfällig werde. Ein Vergleich mit Bahnhöfen sei vorliegend nicht statthaft, nur ein Vergleich mit anderen Bus- und Tramhaltestellen sei zulässig, um zu beurteilen, ob sich die Haltestelle "Bottmingen Schloss" von anderen Haltestellen in Bezug auf die Fahrgastzahl besonders abhebe und einen Terminal des öffentlichen Verkehrs darstelle. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach Shops an Bahnhöfen ohne weitere Prüfung unter die Regelung in Art. 26 ArGV 2 subsumiert würden, werde bestritten. Auch Bahnhofshops müssten alle Voraussetzungen von Betrieben für Reisende im Sinne von Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 erfüllen, um an Sonntagen Arbeitnehmende beschäftigen zu dürfen. Neben der Standortgebundenheit müssten sie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sei. Sie müssten handliche Volumen oder Quanten anbieten, der Kaufvorgang müsse einfach und sofort abgewickelt werden können und die Ladenfläche dürfe eine gewisse Grösse nicht übersteigen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Sie erblicken eine solche in der Ungleichbehandlung des A. -Shops an der C. -gasse gegenüber vergleichbaren Shops an den Bahnhöfen Muttenz, Pratteln, Sissach und Gelterkinden, deren Inhabern die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit gestattet sei. Ebenfalls liege eine rechtsungleiche Behandlung des A. -Shops gegenüber dem Shop an der Haltestelle "Waldenburg Station" und dem Kiosk an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" vor. 7.2 Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1; BGE 135 V 361 E. 5.4.1). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine rechtsungleiche Behandlung des A. -Shops an der C. -gasse gegenüber dem Shop an der Haltestelle "Waldenburg Station" rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz schlüssig ausführt, wurde der Shop in Waldenburg seitens des KIGA zu keinem Zeitpunkt als Betrieb für Reisende im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 2 qualifiziert. Die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ist in diesem Betrieb folglich nicht gestattet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das KIGA eine solche dulden würde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgesetz nicht die Sonntagsöffnung von Verkaufsgeschäften als solches verbietet, sondern die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen. Zudem sind Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (Geschäftsinhaber, Geschäftsführer etc.), gemäss Art. 3 lit. d ArG vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen und unterstehen demzufolge nicht dem arbeitsgesetzlichen Sonntagsarbeitsverbot. Eine rechtsungleiche Behandlung des Shops an der Haltestelle "Waldenburg Station" gegenüber dem Betrieb der Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 7.4 Was den Kiosk an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" betrifft, so ergibt sich die Berechtigung zur Sonntagsarbeit in diesem Betrieb im Gegensatz zu einem Betrieb für Reisende nicht aus Art. 26 Abs. 2 ArGV 2, sondern aus Art. 26 Abs. 1 ArGV 2. Gemäss der letztgenannten Bestimmung ist Kiosken an öffentlichen Strassen und Plätzen die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen gestattet. Beim A. -Shop der Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen nicht um einen Kiosk im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 2. Kioske unterscheidet von Betrieben für Reisende ihre geringere räumliche Ausdehnung und das stärker eingeschränkte Sortiment (Wegleitung SECO, 226 - 3). Mit der Grösse des Verkaufsgeschäfts und dem Umfang des Sortiments wird an sachliche Kriterien angeknüpft, welche eine Ungleichbehandlung von Kiosken und Betrieben für Reisende in Bezug auf die Sonntagsarbeit ohne weiteres rechtfertigen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) dadurch, dass der Verordnungsgeber für diese beiden Arten von Betrieben unterschiedliche Regelungen getroffen hat, ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 8.1 Der näheren Überprüfung bedarf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte rechtsungleiche Behandlung des A. -Shops an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" gegenüber vergleichbaren Shops an Bahnhöfen. 8.2 Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz existiert im Kanton Basel-Landschaft kein Betrieb für Reisende an einem "anderen Terminal des öffentlichen Verkehrs" im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2. Demgegenüber gelten die Shops an den Bahnhöfen Muttenz, Pratteln, Sissach und Gelterkinden (D. , E. , A. etc.) gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3) als Betriebe für Reisende, deren Inhabern die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen gestattet ist. Zu erwähnen ist ausserdem der Shop am Bahnhof Frenkendorf-Füllinsdorf, welcher vom KIGA im Februar 2014 als Betrieb für Reisende qualifiziert wurde (Aktennotiz vom 6. Oktober 2021, S. 2). 8.3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, Bahnhöfe würden jeweils ohne nähere Prüfung unter die Regelung von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 subsumiert, ist die Vorinstanz auf dieses Vorbringen inhaltlich nicht eingegangen. Ihre Argumentation, wonach Bahnhofshops sämtliche Voraussetzungen an Betriebe für Reisende erfüllen müssten, geht insofern an der Sache vorbei, als sie sich auf den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 beschränkt. Die Vorinstanz geht damit insbesondere nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage ein, inwiefern bei Bahnhofshops im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen wird, ob die jeweiligen Bahnhöfe unter Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu subsumieren sind. Im angefochtenen Entscheid (E. 6.3) hält die Vorinstanz fest, dass sich die Shops an den Bahnhöfen Muttenz, Pratteln, Gelterkinden und Sissach zweifellos an Bahnhöfen befänden und damit von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst würden. Die Vorinstanz geht mithin davon aus, dass die Eigenschaft als Bahnhof genügt, damit dieser unter Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu subsumieren ist, ohne dass es sich dabei um einen Bahnhof handeln muss, welcher auch an Sonntagen ein hohes Publikumsaufkommen aufweist. 8.3.2 Der Rechtsauffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Im Kanton Basel-Landschaft existieren 21 Bahnhöfe, welche von ihrem Passagieraufkommen her eine grosse Bandbreite aufweisen. Auf dem Statistikportal der SBB (https://reporting.sbb.ch) können die Zahlen der Ein- und Aussteigenden an Bahnhöfen und Haltestellen der jeweiligen Eisenbahn-verkehrsunternehmen in der Schweiz eingesehen werden. Die Zahlen werden gesondert nach dem durchschnittlichen werktäglichen Verkehr (Montag bis Freitag) und dem durchschnittlichen nicht-werktäglichen Verkehr (Samstage, Sonntage, Feiertage) ausgewiesen. Nebst Bahnhöfen mit mehreren tausend Ein- und Aussteigenden gibt es im Kanton Basel-Landschaft diverse Bahnhöfe, welche an Nicht-Werktagen deutlich geringere Passagierzahlen aufweisen. Ebenfalls bestehen zwischen den Bahnhöfen grosse Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und Art der Verbindungen (S-Bahn, Interregio, Intercity etc.). Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so hätten sämtliche Bahnhöfe unabhängig von ihrem Passagieraufkommen bzw. ihrer Bedeutung im ÖV-Netz als mögliche Standorte von Betrieben für Reisende zu gelten. Dies entspricht nicht der Absicht des Gesetz- und Verordnungsgebers. Wie bereits dargelegt (E. 4.3.2 hiervor), hat die Sonderregelung von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zum Zweck, eine durch die Reisetätigkeit begründete Nachfrage des Publikums auch an Sonntagen zu bedienen. Der alleinige Umstand, dass sich ein Betrieb im Perimeter eines Bahnhofs befindet, genügt mithin nicht, um diesen als Betrieb für Reisende qualifizieren zu können. Dafür ist vielmehr zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich um einen Bahnhof handelt, welcher auch sonntags hohe Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen generiert (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2023 [603 2023 103] E. 6.2). 8.3.3 Am Gesagten ändert die allfällige Qualifikation eines Betriebs als eisenbahnrechtlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 39 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 nichts. Zwar besteht die Vermutung, dass ein Nebenbetrieb gemäss Art. 39 Abs. 1 EBG zugleich auch einen Reisebedürfnisbetrieb im Sinne von Art. 26 ArGV 2 bildet. Dies hindert die zuständigen arbeitsrechtlichen Aufsichtsbehörden indes nicht daran, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen von Art. 26 ArGV 2 im Einzelfall ihrerseits – losgelöst vom Entscheid des Eisenbahnunternehmens – zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.256/2001 vom 22. März 2002 E. 5.1 f.). Die Qualifikation eines Betriebs als eisenbahnrechtlicher Nebenbetrieb entbindet die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes zuständige Behörde mithin nicht davon, bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 eine willkürfreie und rechtsgleiche Praxis sicherzustellen. 8.4.1 Die Vorinstanz hat es – ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass Bahnhöfe unabhängig von ihrer Grösse unter Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu subsumieren sind – unterlassen, auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung zwischen dem A. -Shop an der C. -gasse und vergleichbaren Shops an Bahnhöfen inhaltlich einzugehen. Soweit sie geltend macht, ein Vergleich zwischen der Haltestelle "Bottmingen Schloss" und Bahnhöfen sei nicht möglich, weshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht ersichtlich sei, unterlässt sie es, dafür nachvollziehbare Gründe anzuführen. Der alleinige Verweis auf unterschiedliche Verkehrsträger genügt in diesem Zusammenhang nicht und vermag eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 nicht zu rechtfertigen. 8.4.2 Die Praxis der Vorinstanzen, Bahnhöfe im Gegensatz zu anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs ohne nähere Prüfung im Einzelfall unter Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu subsumieren, stellt nach dem Gesagten eine mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbarende Privilegierung von Betrieben an Bahnhöfen gegenüber solchen an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs (Bus und Tram, Postauto etc.) dar. 8.4.3 Das KIGA als zuständige Vollzugsbehörde wird sachliche Kriterien (Passagieraufkommen, Knotenfunktion, Art und Anzahl Verbindungen etc.) zu definieren haben, nach denen die Standorte von Betrieben für Reisende an den jeweiligen Terminals des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (Bahnhöfe, Bus- und Tramstationen etc.) festgelegt werden. Es wird anhand der definierten Kriterien aufzuzeigen haben, ob und inwiefern für eine Ungleichbehandlung zwischen dem A. -Shop an der C. -gasse und den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bahnhofshops hinsichtlich der Qualifikation als Betrieb für Reisende gemäss Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 sachliche Gründe vorliegen. Namentlich wird es darzulegen haben, inwiefern sich eine allfällige Ungleichbehandlung des A. -Shops gegenüber Shops an Bahnhöfen, welche einzig von S-Bahnlinien bedient werden, rechtfertigen lässt. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das KIGA zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. Juli 2016 [810 15 267] E. 9.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind demnach der Vorinstanz aufzuerlegen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. In der Honorarnote vom 3. Juli 2024 wird für das Verfahren vor Kantonsgericht, d.h. ab 8. November 2023, ein Aufwand von 26.9 Stunden im Jahr 2023 und von 21.4 Stunden im Jahr 2024 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der Komplexität der Streitsache – unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit dem Passagieraufkommen an der Haltestelle "Bottmingen Schloss" umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen haben – als angemessen. Zuzüglich der Auslagen und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ist das Honorar demnach auf Fr. 13'425.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) festzusetzen. 10.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 7. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'425.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiber